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Kosten für das Arbeitszimmer (teilweise) wieder abziehbar!

29.07.2010 20:06

Das Bundesverfassungsericht hat mit seinem Urteil vom 6.7.2010 (Az. 2 BvL 13/09) nunmehr entschieden, dass das Finanzamt auch ab 2007 den Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer (teilweise) berücksichtigen muss.

 

Entsprechende Einkommensteuerbescheide sind daher nach der Bekanntgabe einer überarbeiteten Gesetzesnorm ab dem Veranlagungszeitraum 2007 entsprechend zu korrigieren!

 

DAS URTEIL

 

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes verstößt die Neuregelung ab 2007, wonach kein Kostenabzug für ein Arbeitszimmer zulässig sein soll (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG), auch wenn für die Arbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und ist somit verfassungswidrig. Von dieser Regelung betroffen sind insbesondere Lehrer, die für die Vor- und Nachbereitung ihres Unterrichtes in der Schule keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung haben.

 

Jedoch wurde nicht beanstandet, dass der Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer, welches zu mehr als 50% beruflich oder betrieblich genutzt wird (d.h. es steht auch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, jedoch werden Teile der Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeführt) ab dem 1.1.2007 versagt wurde. Zur Begründung trug das Gericht vor, dass es im jeweiligen Einzelfall nicht immer einwandfrei nachzuvollziehen sein, inwieweit das häusliche Arbeitszimmer tatsächlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird. Eine objektive Prüfung der Nutzungszeiten sei daher nicht möglich.

 

FOLGEN DER ENTSCHEIDUNG

 

Der Gesetzgeber ist nun aufgefordert, den verfassungswidrigen Zustand der Rechtsnorm rückwirkend zum 1.1.2007 zu beseitigen.

 

Es ist daher möglich, dass ab diesem Zeitraum der begrenzte Kostenabzug von 1.250 € p.a. für die Fälle wieder eingeführt wird, in denen außer dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Eine rückwirkende Änderung der Fallgruppe, in der zwar ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, jedoch zu mindestens 50% im häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet wird, ist mangels verfassungswidrigkeit nicht erforderlich.

 

Da die Einkommensteuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2007 in der Regel in diesem Punkte vorläufig ergangen sind (§ 165 AO), erfolgt eine entsprechende Änderung der Steuerfestsetzungen durch das Finanzamt nach Inkraftreten der zu ändernden Rechtsnorm. Ein gesonderter Antrag ist insoweit grundsätzlich nicht notwendig gleichwohl doch aus Gründen der Sicherheit sinnvoll.

 

Derjenige, der insoweit bislang keinen Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug erhalten hat, darf sich ggf. über eine nachträgliche Steuererstattung für die Kalenderjahre 2008 bis ggf. 2009 freuen. Sofern jedoch bereits die Aussetzung der Vollziehung der streitigen Steuerbeträge in Anspruch genommen wurde (d.h. das Finanzamt hat die zu erwartende Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Kostenabzuges für das häusliche Arbeitszimmer bereits erstattet), wird mit keiner zusätzlichen Steuerrückerstattung zu rechnen sein. Einzelheiten hierzu hat das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 6.10.2009 geregelt.

 

Sollte die Aussetzung der Vollziehung im Falle einer mindestens 50%igen Nutzung des Arbeitszimmers unter Berücksichtigung eines weiteren Arbeitsplatzes in Anspruch genommen worden sein, ist davon auszugehen, dass die insoweit erstatteten Beträge inkl. Aussetzungszinsen (6% p.a.) vom Finanzamt zurück gefordert werden.

 

Bei Zweifelsfragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Weitere Ausführungen sind auch der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen.

 

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