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Abgeltungsteuer: Werbungskostenabzugsverbot streitig

31.07.2010 18:44

Seit dem 1.1.2009 können bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) von den Zins- und Kapitalerträgen keine Werbungskosten (z.B. Depotgebühren, Fremdkapitalzinsen, Honorare für die Vermögensberatung) mehr in Abzug gebracht werden.

 

Vielmehr ist nur noch der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ledige) bzw. 1.602 Euro (Verheiratete) steuermindernd berücksichtigt werden.

 

Das Finanzgericht Münster prüft zur Zeit die Abschaffung des Werbungskostenabzuges (Az. 6 K 1847/10).

 

HINWEIS:

 

Kapitalanleger mit entsprechenden Werbungskosten sollten in jedem Fall Einspruch gegen die Steuerfestsetzung einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

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